Nach Art. 70 BayEUG ist an jeder Berufsschule ein Berufsschulbeirat zu bilden. Der Berufsschulbeirat hat die Aufgabe, die Beziehungen zwischen Schule, Schülern, Erziehungsberechtigten, Ausbildungsbetrieb, Arbeitswelt und Wirtschaft zu fördern. Insbesondere berät der Berufsschulbeirat Fragen, die Schüler, Eltern und Lehrkräfte gemeinsam betreffen und gibt Empfehlungen ab. Dem Berufsschulbeirat ist insbesondere Gelegenheit zu einer vorherigen Stellungnahme zu geben
Dem Berufsschulbeirat gehören der Schulleiter, ein Vertreter des Aufwandsträgers, drei hauptamtliche Lehrkräfte als Vertreter der Lehrkräfte, ein Vertreter der Schüler, ein Vertreter der Eltern, zwei Vertreter der Arbeitgeber, zwei Vertreter der Arbeitnehmer und zwei Vertreter der zuständigen Stellen an. Darüber hinaus sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Berufsschulbeirates die Vertreter der beteiligten Religionsgemeinschaften, die Vertreter des öffentlichen Gesundheitsdienstes und der Schularzt sowie ein Vertreter der Berufsberatung berechtigt. Im Einzelfall kann der Berufsschulbeirat sachkundige Personen zu seiner Beratung zuziehen. Die Amtszeit des Berufsschulbeirates beträgt 2 Jahre. Er tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, zusammen. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich, es können jedoch Fahrtkosten durch den Sachaufwandsträger erstattet werden.
- zu wesentlichen Fragen der Schulorganisation
- zu Baumaßnahmen im Bereich der Schule
- zum Erlass von Verhaltensregeln (z.B. Hausordnung)
- zur Festlegung der Pausenordnung und -verpflegung und
- zu Grundsätzen der Schulsozialarbeit …
Der Termin im März 2020 ist aufgrund der Corona Pandemie im wesentlichen entfallen und teilweise schriftlich erfolgt.
=> Nächster Termin Montag, 22.3.2021 (17.00 bis 18.15 Uhr, Online in MS-Teams, Einladung mit Link)
(1) Dem Berufsschulbeirat gehören an
1. der Schulleiter
2. ein Vertreter des Aufwandsträgers (Landratsamt)
3. drei hauptamtliche Lehrkräfte als Vertreter der Lehrkräfte
4. ein Vertreter der Schüler (SMV, Schülersprecher*in)
5. ein Vertreter der Eltern
6. zwei Vertreter der Arbeitgeber
7. zwei Vertreter der Arbeitnehmer (Gewerkschaft, DGB, … )
8. zwei Vertreter der zuständigen Stellen (IHK, HWK, Ärztekammer, …)
Nimmt als Vertreter des Aufwandsträgers bei Landkreisen der Landrat oder ein gesetzlicher Stellvertreter, an Sitzungen des Berufsschulbeirats teil, so führen diese den Vorsitz im Berufsschulbeirat. Andernfalls führt der Schulleiter den Vorsitz.
(2) Zur Teilnahme an den Sitzungen des Berufsschulbeirats sind berechtigt
1. je ein Vertreter der beteiligten Religionsgemeinschaften;
2. ein Vertreter des öffentlichen Gesundheitsdienstes und der Schularzt;
3. ein Vertreter der Berufsberatung;
4. je ein Vertreter des Amtes für Landwirtschaft und des Bayerischen Bauernverbandes, wenn an der Berufsschule landwirtschaftliche Fachklassen geführt werden;
5. ein Vertreter der Gesellenausschüsse nach der Handwerksordnung, wenn die Berufsschule von Lehrlingen des Handwerks besucht wird.
Der Berufsschulbeirat soll sachkundige Personen zu seiner Beratung zuziehen.
Vertreter der Schulaufsichtsbehörden können an den Sitzungen des Berufsschulbeirats teilnehmen.