Lernstörungen

Ist ein Schüler oder eine Schülerin durch eine Lernstörung (LRS / Legasthenie) beeinflusst, stehen ihm/ihr besondere Maßnahmen zur Verfügung.

Begrifflichkeiten

a) Die Legasthenie ist mit der Lese-Rechtschreib-Störung identisch.

b) Die Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) wird übergangsweise als Lese-Rechtschreib-Störung weitergeführt.

c) Für die isolierten Formen – Lesestörung, Rechtschreibstörung, Leseschwäche, Rechtschreibschwäche – gelten dieselben Regelungen.

Diagnostik

Die Diagnose der Störung erfolgt durch einen (niedergelassenen) Psychiater oder Schulpsychologen und einer schulpsychologischen Stellungnahme. Die Genehmigung weiterer Maßnahmen erfolgt durch die Schulleitung.

Maßnahmen

Nachteilsausgleich

Die äußeren Prüfungsbedingungen werden so angepasst, dass die Aufgaben trotz der Beeinträchtigung auf gleichem Niveau fortgeführt werden können.

Zum Beispiel bekommt der Schüler oder die Schülerin eine Zeitverlängerung, Arbeitsaufträge werden vorgelesen, Kopien werden vergrößert, Räumlichkeiten werden angepasst.

Die inhaltlichen Prüfungsanforderungen bleiben ingesamt gewahrt.

Der Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt.

Notenschutz

Hier wird auf einen Teil der Leistungsbewertung verzichtet. Die Prüfung wird also inhaltlich angepasst.

Als Notenschutz sind zulässig bei LRS:

  1. Verzicht auf Bewertung der Rechtschreibung.
  2. Verzicht auf Bewertung des Vorlesens.
  3. Fremdsprachen: Stärkere Gewichtung der mündlichen Leistung (falls vorher vereinbart: steht in Stellungnahme des Schulpsychologen, 1:1 Gewichtung)

Der Notenschutz wird im Zeugnis vermerkt. Es wird notiert, welche Leistung nicht erbracht wurde.

Dies kann auch das Abschlusszeugnis betreffen und nicht nur das Zeugnis im betreffenden Schuljahr.