Was macht der Personalrat?
Die nachfolgenden Informationen sollen helfen, einen Einblick in die vielfältigen Aufgaben des Personalrats und dessen Arbeitsweise zu geben:
Die Beteiligungsrechte des Personalrats
Grundlage für die Personalratsarbeit ist das Bayerische Personalvertretungsgesetz, abgekürzt BayPVG. Die Formen der Beteiligung sind abgestuft nach Mitbestimmung, Mitwirkung und sonstigen Personalratsrechten wie Anhörung, Unterrichtung oder Anwesenheitsrecht.
Mitbestimmung heißt, dass die Dienststelle Maßnahmen nur mit Zustimmung des Personalrats durchführen darf. In verschiedenen Fällen kann der Personalrat auch die Initiative ergreifen. Können Personalrat und Dienststelle sich nicht einigen, dann wird die strittige Angelegenheit zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst und dem dortigen Hauptpersonalrat neu verhandelt. Letzte Instanz ist die so genannte Einigungsstelle unter Vorsitz eines neutralen Richters.
Dies ist das stärkste Recht, das dem Personalrat zur Verfügung steht, aber dieses Recht ist doch in vielen Fällen eingeschränkt.
Mitwirkung bedeutet, dass von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahmen vor der Durchführung rechtzeitig, eingehend und mit dem Ziel der Verständigung mit dem Personalrat erörtert werden müssen. Auch hier kann der Personalrat bei verschiedenen Angelegenheiten initiativ werden. In Streitfällen entscheidet das Kultusministerium nach Verhandlungen mit dem dortigen Hauptpersonalrat endgültig.
Viele der Beteiligungsrechte beinhalten auch Pflichten, d. h. der Personalrat muss sich mit diesen Maßnahmen befassen und in der Regel innerhalb bestimmter Fristen schriftlich Stellung nehmen.
Anhörungs- und Unterrichtungsrecht bedeutet allgemein nach Art. 69 Abs. 2: Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind die hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Informationsrechte
Neben den vorgeschriebenen Informationsrechten bei Abhaltung von Prüfungen, bei Besprechungen zwischen Dienststellenleiter und Sicherheitsbeauftragten, bei Unfallanzeigen und Unfalluntersuchungsprotokollen können sich zusätzliche Informationsrechte aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ergeben, wenn dies zu einer sachgerechten Amtsführung und Interessenwahrnehmung erforderlich ist.
Das Allgemeines Vorschlagsrecht leitet sich aus dem Grundgebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (Art. 2)
Die so genannte „vertrauensvolle Zusammenarbeit“ ist der Schlüssel für eine gute, erfolgreiche Personalratsarbeit.